(1) Der Direktor der Landesagentur für Umwelt 5) verlängert die Fristen für die Durchführung der Bauarbeiten und für die Ausübung der Wasserableitung.
(2) Der für Wasser und Energie zuständige Landesrat trifft die Maßnahmen bezüglich des Verfalls der Konzessionen oder Anerkennungen und der diesbezüglichen Beanstandungen und Aufforderungen.