(1) Als Garantie für die Einhaltung der Konzessionsauflagen kann das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 5) verlangen, dass vor Erteilung der Konzession oder Ermächtigung eine Kaution gestellt wird, deren Höhe sich nach dem Umfang der Anlagen richtet.
(2) Der Direktor der Landesagentur für Umwelt 5) veranlasst die Freistellung der Kaution, nachdem festgestellt worden ist, dass die Konzessionsverpflichtungen genau eingehalten worden sind.