(1) Die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsinhalte. Der Unterricht, insbesondere der theoretische, erfolgt soweit als möglich zu gleichen Teilen in italienischer und in deutscher Sprache. Das Land verwaltet direkt den Lehrgang für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin und verwirklicht die Tätigkeiten des Lehrgangs direkt oder über das Institut für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin an der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe. 21)
(2) Die Ausbildung umfasst mindestens 4.800 Stunden, von denen zwei Drittel der praktischen Ausbildung gewidmet sind, die in den laut Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f) akkreditierten Strukturen stattfindet. 22)
(3) Ärzte/Ärztinnen, welche mit Landesstipendium die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin in der Provinz Bozen absolviert haben, sind verpflichtet, nach erfolgter Sonderausbildung ihre Tätigkeit auf dem Landesgebiet auszuüben, wobei Zeitraum und Modalitäten in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt werden. 23)
(4) Der Arzt/Die Ärztin für Allgemeinmedizin, der/die es ablehnen sollte, seine/ihre Tätigkeit auf dem Landesgebiet auszuüben oder der seine/die ihre Ausbildung vor Abschluss derselben abbricht oder der/die die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung oder wegen zweimaliger negativer Bewertung desselben Ausbildungsabschnittes gemäß Artikel 19 nicht abschließt, ist verpflichtet, die während der Ausbildungszeit erhaltenen Zuwendungen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zuwendung zurückzuzahlen. Die diesbezüglichen Modalitäten werden in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt. 23)
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 erwähnten Bedingungen sind in den Ausschreibungen der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin anzuführen. Außerdem muss der Arzt/die Ärztin für Allgemeinmedizin bei der Einschreibung eine Erklärung über die ausdrückliche Annahme der Bedingungen laut den Absätzen 3 und 4 vorlegen. 23)
(6) Mit der Verordnung über die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin kann das Land Südtirol die Gewährung einer Zusatzentschädigung zu Gunsten jener vorsehen, welche eine Ausbildungsstelle innehaben und im Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eines gleichgestellten Nachweises sind. 24)