(1)Die Gesetze, welche neue oder erhöhte Ausgaben oder Einnahmen mit sich bringen, können die Landesregierung dazu ermächtigen, mit eigenem Beschluss die daraus folgenden Änderungen am Haushalt vorzunehmen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, kann die Landesregierung:
- 35)
- die weiteren durch Artikel 46 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vorgesehenen Änderungen vornehmen,
- Änderungen an den Verzeichnissen gemäß Artikel 39 Absatz 11 Buchstaben a) und b) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, durchführen,
- am Haushaltsvoranschlag, am technischen Begleitdokument und am Verwaltungshaushalt Änderungen zur Erhöhung der Einnahmen und der Ausgaben betreffend die Einbringungen von Gütern und Guthaben im Zuge der Kapitalerhöhung, sowie jene betreffend den Tausch von Gütern, Guthaben und anderen Vermögens im Einklang mit der Satzungsordnung und eventuellen Anweisungen, welche im Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes enthalten sind, vornehmen.
(3) Der Landesrat für Finanzen wird ermächtigt Änderungen am Haushalt vorzunehmen, um die Mehreinahmen und Mehrausgaben des entsprechenden Betrages sowie Änderungen an den Kapiteln der Sonderbuchführungen des Haushaltsvoranschlages vorzunehmen.
(4) Der Direktor der Abteilung Finanzen kann:
- die Abänderungen laut Artikel 51 Absatz 2, Buchstabe c) und Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vornehmen, 36)
- Behebungen aus den Fonds laut Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a) und c) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, tätigen, 37)
- kassenmäßige Umbuchungen zwischen den Kapiteln vornehmen, die derselben Gruppierung angehören,
- die notwendigen Änderungen vornehmen, um die Verwendung des Risikofonds für Gerichtsspesen zu ermöglichen. 38)
(4/bis)Die Amtsinhaber jeder Finanzstelle, an welche die Verwaltung von Ausgabenkapiteln zugeteilt worden ist, können ausgleichende Änderungen des Verwaltungshaushalts zwischen den einzelnen Ausgabenkapiteln derselben Gruppierung, welche der jeweiligen Finanzstelle zugeordnet sind, vornehmen, indem eine Mitteilung, bei Bedarf auch mittels telematischen Systemen, an das zuständige Amt der Abteilung Finanzen übermittelt wird. 39)
(4/ter) Der Direktor der Abteilung Personal kann Änderungen gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vornehmen. 40)
(5) Die Landesregierung kann den Landeshauptmann dazu ermächtigen, die Haushaltsänderungen laut Artikel 51 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vorzunehmen.
(6) Die Abänderungen am technischen Begleitdokument und am Geschäftsfinanzplan können mit ein- und derselben Maßnahme vorgenommen werden, sofern in getrennten Anlagen die entsprechenden Abänderungen angegeben werden.
(7) Aufgrund des Inkrafttretens von Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut, welche die Übertragung oder Delegierung staatlicher Befugnisse an das Land verfügen, ist die Landesregierung dazu ermächtigt, die erforderlichen Haushaltsänderungen auch für die Eintragung der Einnahmen und der Ausgaben betreffend die Ausübung der neuen Zuständigkeiten vorzunehmen. 41)