(1) Die in Artikel 1 genannten Körperschaften nehmen auf Antrag der Verwalter und des Personals, einschließlich des abgeordneten, beauftragten und auf Zeit eingestellten Personals, sowie des aus beliebigem Grund im Dienst stehenden Personals, einschließlich des Volontariatspersonals, dessen Vertretung und Verteidigung in den Zivilverfahren, in welche diese aus dienstlichen Gründen verwickelt sind, durch die im Dienst der jeweiligen Körperschaft stehenden Anwälte wahr. Dem Auftrag wird nicht stattgegeben, falls ein Interessenkonflikt besteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 vergüten die in Artikel 1 genannten Körperschaften, im Rahmen des eigenständigen Verhältnisses zwischen Verwaltung und ihren Verwaltern bzw. ihrem Personal, diesen im Falle eines Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens, auf Antrag, die Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten, welche sie für die Verteidigung in Verfahren wegen strafrechtlicher, zivilrechtlicher, verwaltungsrechtlicher und buchhalterischer Haftung bestritten haben, die ihnen gegenüber aus Gründen oder infolge von Vorfällen, Handlungen oder Unterlassungen eingeleitet wurden, die mit ihrem Mandat und ihrer Funktion, mit der Ausübung ihres Dienstes und mit der Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben oder institutionellen Verpflichtungen in Zusammenhang stehen. Es werden auch die Kosten für die Verteidigung in den Vorphasen der besagten Verfahren vergütet. Die Vergütung erfolgt gegen Vorlage der ordnungsgemäß saldierten Rechnungen und in dem Ausmaß, das von der Anwaltschaft des Landes oder, was die anderen Körperschaften angeht, von den entsprechenden Organisationseinheiten innerhalb der Obergrenze der von den einschlägigen Gebührenordnungen festgelegten Parameter für angemessen erachtet wird. 7)8)
(3) Die in Artikel 1 genannten Körperschaften können im Rahmen der Forderungen der Verteidiger und Gutachter Vorschüsse auf die Kosten laut Absatz 2 gewähren, sofern Verwalter und Personal sich verpflichten, im Falle der Feststellung ihrer verwaltungsrechtlichen Haftung diese Vorschüsse rückzuerstatten, und die Körperschaften ermächtigen, die entsprechenden Beträge von den zustehenden Bezügen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen abzuziehen. Bereits aus dem Amt oder dem Dienst ausgeschiedene Verwalter bzw. Bedienstete müssen diesbezüglich eine geeignete Bankgarantie vorlegen.
(4) Für jede Gerichtsinstanz werden die Anwaltskosten für einen Verteidiger und für den allfälligen Domiziliatar vergütet. Die Gutachterkosten sind auf einen Gutachter für jedes einzelne, mit dem Gutachten zusammenhängende Fachgebiet oder jeden speziellen Bereich beschränkt.
(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Vergütungen stehen auch für die Anwalts- und Gutachterkosten für Zivil- oder Strafverfahren oder Verfahren wegen verwaltungsrechtlicher Haftung, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch behängen, zu.
(6) Wird eine verwaltungsrechtliche Haftung im Sinne von Artikel 2 von der zuständigen Behörde festgestellt, sind die Verwalter und das Personal verpflichtet, der Verwaltung die vorgestreckten Beträge zu vergüten. Der entsprechende Betrag darf bei nicht vorsätzlich begangenen Handlungen oder Unterlassungen den in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Betrag nicht übersteigen.