(1) Unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Absätze ist im Landesgebiet die Verwendung folgender Brennstoffe zulässig:
- gasförmige Brennstoffe,
- Leichtöl, Kerosin und andere Öldestillate mit einem Schwefelgehalt von maximal 0,2 Prozent des Gewichts,
- naturbelassenes Holz als Stückholz mit einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 20 Prozent oder in Form von Hackschnitzeln, Spänen, Rinde, bindemittelfreien Holzbriketts und Holzkohle´,
- Biodiesel mit Eigenschaften gemäß der Anlage zum Ministerialdekret vom 31. Dezember 1993 und rohe, unbehandelte Pflanzenöle,
- Heizöle und andere Schweröldestillate mit einem Schwefelgehalt von maximal 0,3 Prozent und einem Kohlenstoffrückstand von maximal 10 Prozent des Gewichts und einem Nickel- und Vanadiumgehalt von insgesamt maximal 230 parts per million,
- Heizöle und andere Schweröldestillate mit einem Schwefelgehalt von maximal 1 Prozent und einem Kohlenstoffrückstand von maximal 15 Prozent des Gewichts und einem Nickel- und Vanadiumgehalt von insgesamt maximal 230 parts per million.
(2) Die häuslichen Feuerungsanlagen für Zwecke gemäß Artikel 7 Absatz 2 dürfen, auch wenn sie in Industrie- oder Handwerksbetrieben oder in Betrieben, in denen andere Arten von Tätigkeiten ausgeübt werden, mit Brennstoffen gemäß Buchstaben a), b), c) und d) des Absatzes 1 betrieben werden.
(3) Neue gewerbliche und gemischte Anlagen mit einer Heizleistung von maximal drei Megawatt dürfen mit Brennstoffen gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) betrieben werden.
(4) Industrielle Wäschereien dürfen Brennstoffe gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) verwenden.
(5) In Feststoff-Feuerungsanlagen mit automatischer Brennstoffbeschickung, die in holzverarbeitenden Betrieben eingebaut sind, darf außer den Brennstoffen gemäß Absatz 1 Buchstabe c) auch Restholz aus der eigenen Produktion als Brennstoff verwendet werden, sofern dieses nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogen-organischen Verbindungen enthält.
(6) Die Verwendung von pflanzlichen Rückständen ist in Anlagen mit einer Heizleistung über 500 Kilowatt mit automatischer Beschickung und kontinuierlicher Kontrolle der Kohlenmonoxidkonzentration und der Abgastemperatur zulässig.
(7) Für die Schmiedeöfen ist die Verwendung von Zechen- und Gaskoks mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen bis zu 2 Prozent und einem Schwefelgehalt bis zu 1 Prozent zulässig.
(8) Für Öfen, die zur Heizung von Einzellokalen dienen, ist die Verwendung von Anthrazit, anthrazithaltigen Produkten, Briketts mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen bis zu 13 Prozent und einem Schwefelgehalt bis zu 1 Prozent zulässig.
(9) Für begründete und spezielle Erfordernisse des Umweltschutzes und des Gesundheitsschutzes kann die Verwendung von bestimmten Brennstoffen im Landesgebiet von der Landesagentur für Umwelt41) verboten oder genehmigt werden.