(1) Für Investitionsvorhaben in bezug auf Schutzhütten im Sinne von Artikel 1 können folgende Förderungen gewährt werden:
(2) 3)
(3) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Förderungen dürfen nur für Schutzhütten gemäß Artikel 1 gewährt werden, die nicht Eigentum des Alpenvereins Südtirol (AVS) oder des Club Alpino Italiano (CAI) sind, oder diesen im Konzessionswege überlassen worden sind.
(4) Sollte innerhalb von 5 Jahren ab Abschluss der Bauarbeiten oder ab dem Datum der letzten zur Auszahlung der Beihilfe gelangten Rechnung die Zweckbestimmung als Schutzhütte gemäß Artikel 1 geändert werden, wird die Förderung widerrufen. Die Rückzahlung der Beihilfe erfolgt im Verhältnis zur verbleibenden Restdauer.4)