(1) Schutzhütten im Sinne dieses Gesetzes sind:
(2) Als schwer zugänglich gelten Gebäude, die über Steige, Saumpfade und ähnliches, auf keinen Fall aber durch Seilbahnen im öffentlichen Dienst oder über öffentliche Straßen zu erreichen sind.
(3) Als ausreichend ausgestattet gelten Gebäude, die über eine Kocheinrichtung, einen Raum für die Verabreichung von Speisen und Getränken oder einen Aufenthaltsraum, weiters über einen Raum für Übernachtungen sowie über einen Unterkunftsraum für den Hüttenwirt verfügen. Die Schutzhütten müssen außerdem über angemessene sanitäre Anlagen und in der Regel über einen Raum verfügen, der auch während der Schließungszeit immer geöffnet ist.
(4) Die Schutzhütten müssen in Gebieten gelegen sein, die für den Alpinismus von Belang sind, so daß sie nützliche Stützpunkte für Wanderer und Bergsteiger im betreffenden Gebiet sind und somit eine wesentliche Funktion im öffentlichen Interesse erfüllen.
(1) Für Investitionsvorhaben in bezug auf Schutzhütten im Sinne von Artikel 1 können folgende Förderungen gewährt werden:
(2) 3)
(3) Die von diesem Gesetz vorgesehenen Förderungen dürfen nur für Schutzhütten gemäß Artikel 1 gewährt werden, die nicht Eigentum des Alpenvereins Südtirol (AVS) oder des Club Alpino Italiano (CAI) sind, oder diesen im Konzessionswege überlassen worden sind.
(4) Sollte innerhalb von 5 Jahren ab Abschluss der Bauarbeiten oder ab dem Datum der letzten zur Auszahlung der Beihilfe gelangten Rechnung die Zweckbestimmung als Schutzhütte gemäß Artikel 1 geändert werden, wird die Förderung widerrufen. Die Rückzahlung der Beihilfe erfolgt im Verhältnis zur verbleibenden Restdauer.4)
(1) Zuschüsse werden für folgende Vorhaben gewährt:
(2) Die Beihilfen laut Absatz 1 Buchstabe f) können auch den Betreibern von Schutzhütten des Alpenvereins Südtirol (AVS) oder des Club Alpino Italiano (CAI) gewährt werden.5)
(1) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluß, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Beihilfen, die dieses Gesetz nicht ausdrücklich festlegt; dabei ist der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Schutzhütten Rechnung zu tragen. Investitionen im Bereich des Umweltschutzes sind auf jeden Fall vorrangig zu fördern.
(2)6)
(1) Dieses Gesetz wird nach der positiven Entscheidung der EG-Kommission im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am fünfzehnten Tag nach seiner Kundmachung in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.8)
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden auch für alle unerledigten Gesuche angewandt.9)