(1) Schutzhütten im Sinne dieses Gesetzes sind:
(2) Als schwer zugänglich gelten Gebäude, die über Steige, Saumpfade und ähnliches, auf keinen Fall aber durch Seilbahnen im öffentlichen Dienst oder über öffentliche Straßen zu erreichen sind.
(3) Als ausreichend ausgestattet gelten Gebäude, die über eine Kocheinrichtung, einen Raum für die Verabreichung von Speisen und Getränken oder einen Aufenthaltsraum, weiters über einen Raum für Übernachtungen sowie über einen Unterkunftsraum für den Hüttenwirt verfügen. Die Schutzhütten müssen außerdem über angemessene sanitäre Anlagen und in der Regel über einen Raum verfügen, der auch während der Schließungszeit immer geöffnet ist.
(4) Die Schutzhütten müssen in Gebieten gelegen sein, die für den Alpinismus von Belang sind, so daß sie nützliche Stützpunkte für Wanderer und Bergsteiger im betreffenden Gebiet sind und somit eine wesentliche Funktion im öffentlichen Interesse erfüllen.