(1) Die Organisationsstruktur und die einzelnen Ämter der Landesagentur für Umwelt werden im Sinne des Artikels 11 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10mit Durchführungsverordnung festgelegt.
(2) Die Landesagentur für Umwelt übt ihre Tätigkeit in Einklang mit den Richtlinien der Landesregierung aus und untersteht der Aufsicht derselben.
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(6) Für die Durchführung der Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Landesagentur für Umwelt fallen, werden entsprechende Mittel herangezogen, die im Landeshaushalt bereitgestellt werden.