(1) Die für die Anwendung dieses Gesetzes im Haushaltsvoranschlag bereitzustellenden Mittel werden jährlich im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, mit Finanzgesetz festgesetzt.
(2) Im Jahre 1993 werden die Mittel verwendet, die zur Anwendung des Landesgesetzes vom 10. August 1988, Nr. 29, im Haushaltsvoranschlg bereitgestellt sind.