(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Landesgesetz vom 10. August 1988, Nr. 29, aufgehoben; es ist jedoch auf bereits zugelassene Gesuche, die noch auf ihm beruhen, anzuwenden.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.