(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 3 sind bezüglich dienstrechtlicher Stellung der Generalsekretäre der Bezirksgemeinschaften die für die Gemeindesekretäre geltenden einschlägigen Vorschriften und für die übrigen Bediensteten die Landesgesetze im Bereich Personal anzuwenden.
(2) Für die Ernennung zum Generalsekretär der Bezirksgemeinschaft findet die für die Gemeinden geltende Regelung der Ernennung zum Generalsekretär zweiter Klasse Anwendung. Zum Wettbewerb zugelassen sind auch Bewerber im Besitz der Befähigung laut Artikel 146 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, in geltender Fassung, die als Leiterin/Leiter von Abteilungen bzw. Ämtern der Bezirksgemeinschaften mindestens drei bzw. sechs Jahre Dienst geleistet haben oder die als öffentliche Bedienstete mindestens neun Jahre Dienst in der achten Funktionsebene geleistet haben. Der Generalsekretär der Bezirksgemeinschaft übt gleichzeitig auch die Funktion eines Generaldirektors im Sinne von Artikel 134 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, aus. 13) 14)
(2-bis) Für die Führungskräfte der Bezirksgemeinschaften findet der I. Titel des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, in geltender Fassung, Anwendung. Den Direktoren der Sozialdienste wird die Qualifikation als Führungskräfte der ersten Ebene und allen anderen leitenden Beamten die Qualifikation als Führungskräfte der zweiten Ebene zuerkannt. 15)
(2-ter) Bei Abwesenheit oder Verhinderung kann die Führungskraft vom Generalsekretär vertreten werden. 16)
(3) Alle besetzten Stellen, sowohl jene für das Personal mit unbefristetem als auch jene für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag, müssen im Stellenplan der Bezirksgemeinschaft vorgesehen sein. Ausgenommen ist das Saisonpersonal, das gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Jänner 1994, Nr. 97, in geltender Fassung, angestellt ist, und das Personal mit Behinderungen laut Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, das vor seiner Anstellung eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitseingliederung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, ein Projekt für den vorübergehenden Einsatz von Arbeitslosen laut Landesgesetz vom 11. März 1986, Nr. 11, in geltender Fassung, oder ein Praktikum gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni 1997, Nr. 196, abgeschlossen hat. Ausgenommen sind auch Projektmitarbeiter, die die Betreuung von EU-Projekten für die Bezirksgemeinschaften oder den Gemeinden ihres Bezirks übernehmen, und zwar für die Laufzeit des jeweiligen Projektes sowie eventuelle Personalaufnahmen, die durch Sondergesetze geregelt sind, welche Aufnahmen außerhalb des Stellenplans vorsehen. 17)
(4) Der Stellenplan darf die mit Verordnung festgelegten Parameter nicht überschreiten. 18)