(1) Folgende Bezirksgemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 7 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, zu dem Zweck errichtet, ganz oder teilweise in Berggebieten liegende Flächen aufzuwerten und dort den Umweltschutz voranzutreiben, indem die Beteiligung der Bevölkerung an der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Entwicklung gefordert wird:
- Bezirksgemeinschaft Vinschgau,
- Bezirksgemeinschaft Wipptal,
- Bezirksgemeinschaft Pustertal,
- Bezirksgemeinschaft Burggrafenamt,
- Bezirksgemeinschaft Eisacktal,
- Bezirksgemeinschaft Salten-Schlern,
- 2)
- Bezirksgemeinschaft Überetsch und Unterland.
(2) Die Landesregierung ist befugt, die Einzugsgebiete der in Absatz 1 genannten Bezirksgemeinschaften nach Anhören der betroffenen Gemeinderäte festzusetzen, wobei geographische sowie soziale und wirtschaftliche Homogenität als Kriterien gelten sollen.
(3)2)
(4) Haben sich in einem bestimmten Teil einer Bezirksgemeinschaft die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert, wurde das Einzugsgebiet überörtlicher Dienste neu festgelegt oder wurden die Verkehrsverbindungen geändert, so kann die Landesregierung den Anschluß der betroffenen Gemeindegebiete oder Teile davon an eine andere - jedoch angrenzende - Bezirksgemeinschaft bewilligen; die Bewilligung wird auf Antrag der einzelnen Gemeinden und nach Anhören der betroffenen Bezirksgemeinschaften erteilt.
(4/bis) Die Verwaltungsaufgaben, die den Bezirksgemeinschaften gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zugeteilt oder übertragen sind, werden von der Gemeinde Bozen ausgeübt, der auch die entsprechenden Geldmittel ausbezahlt werden. Die Gemeinde Bozen tritt in die Aktiva und Passiva ein und übernimmt das Eigentum an den Vermögensgütern der aufgehobenen Bezirksgemeinschaft Bozen.3)