(1) Innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Unterlagen erklärt der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung mit Dekret, das als endgültige Maßnahme gilt, die Gemeinnützigkeit, und, falls nötig, auch die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der im Bericht vorgesehenen Vorhaben und legt für die Anspruchsberechtigten die Entschädigung für die Enteignung oder Auferlegung der Dienstbarkeit fest.
(2) Wurde das Gesuch im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 gestellt, so erläßt der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung das Dekret auf Grund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung.
(3) Im Dekret müssen bei sonstiger Nichtigkeit die Fristen angegeben werden, innerhalb welcher die Enteignung oder die Auferlegung von Zwangsdienstbarkeiten vorgenommen und die Arbeiten begonnen und beendet sein müssen, außer es handelt sich um gemeinnützige Vorhaben ohne dass Arbeiten notwendig sind.
(4) Erfolgt die Erklärung der Gemeinnützigkeit, Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der Vorhaben auf Grund eines Sondergesetzes oder einer Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde, so ist dies im Dekret laut Absatz 1, ausdrücklich anzugeben.
(5) Die Fristen laut Absatz 3 können vom Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung verlängert werden, wenn dies wegen Einwirkens höherer Gewalt und aus anderen vom Willen des Antragstellers unabhängigen Gründen erforderlich ist; bei jeder Verlängerung ist der nächste Termin anzugeben.
(6) Verstreichen die Fristen laut Absätze 3 oder 5 erfolglos, so verfällt die Gemeinnützigkeitserklärung und kann die Enteignung oder Auferlegung der Dienstbarkeit nur dann vorgenommen werden, wenn eine neue Erklärung nach dem vorgeschriebenen Verfahren erlassen wird.
(7) Ist im Gesetz bereits die Frist für die Verwirklichung eines öffentlichen Vorhabens festgesetzt, so kann sie mit Dekret des Abteilungsdirektors um höchstens ein Drittel der ursprünglich vorgesehenen oder bewilligten Zeit verlängert werden, sofern sie im Gesetz nicht als Fallfrist erklärt wurde oder dort etwas anderes verfügt wurde.
(8) Mit dem Dekret laut Absatz 1 wird auch bekannt gegeben, dass der Bericht über die Festsetzung der Entschädigung im Sekretariat der betroffenen Gemeinde hinterlegt wurde.9)
(9) Das Dekret wird den betroffenen Eigentümern, den allfälligen anderen betroffenen Personen und dem Antragsteller, sofern es sich nicht um das Land selbst handelt, zugestellt, und zwar mit dem Verfahren, das für die Zustellung von Zivilprozeßakten vorgesehen ist, oder durch einen Zustellungsbeamten des Landes oder einen Gemeindeboten.10)