Kundgemacht im A.Bl. vom 21. August 1990, Nr. 38.
(1) Die Anerkennung der verschiedenen in diesem Gesetz vorgesehenen Bibliotheken wird mit Beschluß der Landesregierung widerrufen; sobald die vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Dauer von zwei Schuljahren nicht mehr gegeben sind.