Kundgemacht im A.Bl. vom 21. August 1990, Nr. 38.
(1) Sofern dies wirtschaftlich oder funktionell zweckmäßig ist, kann mit Beschluß der Landesregierung von der Klassenzahl abgesehen werden, die in Artikel 3 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 jeweils festgelegt ist.