Kundgemacht im A.Bl. vom 21. August 1990, Nr. 38.
(1) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse sind der Sonderstellenplan des Personals der höheren Laufbahn für Unterricht und Kultur um eine Stelle in der siebten Funktionsebene und der Verwaltungsstellenplan um eine Stelle in der sechsten Funktionsebene und um eine Stelle in der vierten Funktionsebene erweitert.