(1) Die Zusammensetzung aller Kollegialorgane, die innerhalb der Landesverwaltung oder der von ihr abhängigen öffentlichen Körperschaften oder der Körperschaften, deren Ordnung in die eigene oder delegierte gesetzgeberische Zuständigkeit fällt, errichtet wurden, hat der Stärke der drei Sprachgruppen zu entsprechen, wie sie im Gebiet, in dem die Körperschaft ihre Tätigkeit ausübt, aus der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht.
(2) Davon ausgenommen sind die geltenden Bestimmungen des Landes über die Zusammensetzung der Kollegialorgane gemäß Absatz 1, die getrennt für jede Sprachgruppe errichtet sind.
(3) Die Ernennung oder die Wahl der neuen Mitglieder gemäß nach folgendem Absatz 4 muß innerhalb von 3 Monaten ab Verfall, aus welchem Grund auch immer dieser erfolgen möge, oder ab Rücktritt der zu ersetzenden Mitglieder vorgenommen werden. Werden die Mitglieder nicht ersetzt, sind die Beschlüsse des Organs ungültig.
(4) Die Vertretungen in den Kollegialorganen gemäß Absatz 1 sind den drei Sprachgruppen aufgrund von ganzen Quotienten oder des größten Restes, den jede einzelne Sprachgruppe gemäß ihrer Stärke erzielt, zuzuweisen. Bei gleichen Resten wird jene Sprachgruppe bevorzugt, die eine geringere Anzahl an Vertretern erzielt hat; bei weiterer Gleichheit entscheidet das Los.
(5) In Abweichung von Absatz 4 kann die stärkste Sprachgruppe ihre Vertretung zugunsten der ladinischen Sprachgruppe verringern, die ansonsten aufgrund ihrer Stärke von der Vertretung im Kollegialorgan ausgeschlossen wäre. Aufrecht bleibt die Pflicht zur genauen Zuweisung der Vertretungen nach der Stärke der Sprachgruppen, wie sie aus der letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht, in den von der Landesregierung festgelegten Einsatzbereichen oder Kategorien von Kollegialorganen. 2)