Kundgemacht im A.Bl. vom 17. November 1987, Nr. 51.
(1) Für die Zwecke im Sinne des Artikels 1 schließt die Landesverwaltung mit der Staatsstraßenverwaltung eine entsprechende Vereinbarung ab, auch um die Bedingung einer eventuellen Ausführung der Arbeiten in Konzession gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen zu regeln.