Kundgemacht im A.Bl. vom 29. April 1986, Nr. 18.
(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele wird die Beobachtungsstelle für den Arbeitsmarkt vom Provinzialamt für Arbeit und Vollbeschäftigung, von den Schulbehörden, vom Landesamt für Statistik und Studien, von der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer, von Fürsorgeanstalten und von öffentlichen Körperschaften oder Anstalten unterstützt; sie sucht und fördert auch die Zusammenarbeit mit Unternehmen, mit Gewerkschaften, mit Unternehmerverbänden und mit Verbänden von selbständig Berufstätigen.
(2) Die Aufgaben des Amtes für Statistik und Studien laut Artikel 10 des D.P.R. vom 31. Juli 1978, Nr. 1017, und laut Landesgesetz vom 20. Juli 1980, Nr. 23, bleiben aufrecht.