Kundgemacht im A.Bl. vom 29. April 1986, Nr. 18.
(1) Beim Landesamt für Arbeitsmarkt ist die Beobachtungsstelle für den Arbeitsmarkt errichtet; sie hat den Auftrag, Informationen über das Arbeits- und Beschäftigungswesen und über damit zusammenhängende Probleme zu sammeln und im einzelnen:
Die Koordinierung der Tätigkeiten der Beobachtungsstelle des Landes und der gesamtstaatlichen Beobachtungsstelle für den Arbeitsmarkt laut Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Februar 1987, Nr. 56, ist gewährleistet und geregelt durch das Abkommen zwischen dem Land Südtirol und dem Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge, wie es Artikel 29 Absatz 4 des genannten Gesetzes vorsieht. 2)
(2) Die Beobachtungsstelle für den Arbeitsmarkt hat weiters dazu beigetragen, daß Daten für die Planung von Maßnahmen des Landes für den Arbeitsmarkt bereitgestellt werden, gemeinsam mit der Landesarbeitskommission Maßnahmen auszuarbeiten, die die Mobilität der Arbeitskräfte sichern und neue Formen von Arbeiten und Beschäftigung erschließen sollen und auch versuchsweise, Initiativen anzuregen, um die in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung qualitativ zu verbessern; dabei ist die Frauen- und Jugendbeschäftigung sowie die Arbeitsbeschaffung für schwer vermittelbare Arbeitskräfte besonders zu berücksichtigen.
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 37 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.