(1) Außer den Aufgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, hat der landestierärztliche Dienst
- die Sammlung epidemiologischer Daten im Zusammenhang mit den Einrichtungen des tierärztlichen Dienstes und mit der Tätigkeit desselben zu koordinieren, soweit dies für die Planung, die Koordinierung und die Überprüfung der Tätigkeit nötig ist,
- die notwendigen Verbindungen mit den Verwaltungen des Staates, der Regionen und der autonomen Provinz Trient, die für das Gesundheitswesen zuständig sind, aufrechtzuerhalten,
- ii)
- die tierärztliche Fortbildung zu fördern.
(2) Zur Bewältigung der in diesem Artikel angeführten Aufgaben kann der landestierärztliche Dienst auch die Mitarbeit der tierärztlichen Dienste der Sanitätsbetriebe in Anspruch nehmen.iii)
(3) Der landestierärztliche Dienst wird vom Direktor des landestierärztlichen Dienstes, in der Folge Landesveterinärdirektor genannt, geleitet.
(4) Der Landesveterinärdirektor übt die Funktionen als tierärztliche sanitäre Behörde auf Landesebene zur Anwendung der nationalen und gemeinschaftlichen Bestimmungen aus.iv)
(5) Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse, welche laut Artikel 3, 5 und 6 dieses Gesetzes anderen Organen zugeschrieben sind, unterliegt dem Landesveterinärdirektor insbesondere das Ergreifen von:
- Genehmigungen und Vorschriften im Bereich der Hygiene und der öffentlichen tierärztlichen Gesundheit sowie der Veterinärpolizei, welche mit der Staatsprohylaxe oder mit anderen im Landesgebiet durchgeführten Vorbeugungsprogrammen zusammenhängen oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden beziehen, inbegriffen die Maßnahmen, für die der Landestierarzt zuständig war oder die vom Staat auf örtliche Körperschaften übertragen worden sind bzw. werden, wobei - unter Einhaltung der geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen - eventuelle Prämien zugunsten jener Personen festgelegt werden können, die bei der Durchführung der einzelnen Maßnahmen mitarbeiten,
- Maßnahmen, die nach Feststellung von Übertretungen des Artikels 672 des Strafgesetzbuches getroffen werden, welche laut Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689, entkriminalisiert sind;
- besondere Maßnahmen, die darauf abzielen, die freien Tierzuchtbetriebe vor Krankheiten und Infektionen zu schützen, welche die Gesundheit des Viehbestandes gefährden, oder darauf abzielen, die Sanierung der infizierten Betriebe vorzunehmen, Maßnahmen im Bereich der Verhütung der in den Listen des "Office International des Epizooties" (OIE) angeführten Tierseuchen sowie des Schutzes und der Identifizierung der Tiere, Maßnahmen hinsichtlich der hygienischen Voraussetzungen der Strukturen, welche für die Produktion und den Vertrieb der Nahrungsmittel tierischer Herkunft und der Futtermittel bestimmt sind, sowie die entsprechenden Durchführungsmodalitäten und Maßnahmen in Bezug auf die strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen der tierärztlichen Strukturen, wobei jedenfalls die geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen in den verschiedenen obgenannten Sachbereichen eingehalten werden müssen;
- Richtlinien und Kriterien für die tierärztlichen Dienste der Sonderbetriebe der Sanitätseinheiten im Bereich der Prophylaxe und Veterinärpolizei, der Verarbeitung und Vermarktung von Produkten tierischer Herkunft sowie im Bereich der Herstellung und des Verkaufs von Produkten für den zootechnischen Gebrauch, um die entsprechenden Tätigkeiten zu koordinieren und die Gesamtheit, die Einheitlichkeit sowie die Effizienz der Leistungen zu gewährleisten.
- Genehmigungen für die Erzeugung von Einfach-, zusammengesetzten-, Allein- und Ergänzungsfuttermitteln laut Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 15. Februar 1963, Nr. 281, in geltender Fassung. Der landestierärztliche Dienst stellt die dort vorgesehenen Voraussetzungen fest.
- Maßnahmen nach Feststellung oder Vorhaltung auf Landesebene jeglichen Verstoßes im tierärztlichen Bereich. v)
(6) Für die Verletzung der Vorschriften, wie sie im Sinne von Absatz 5 Buchstaben a) und c) erlassen worden sind, wird eine Geldbuße von Euro 305 bis Euro 3.045 verhängt. Der Landesveterinärdirektor kann außerdem von Amts wegen und auf Kosten des Betroffenen die Tätigkeit durchführen, die in den Vorschriften enthalten ist. Falls der Betroffene der Bezahlung der Kosten nicht innerhalb 30 Tagen ab Erhalt der Zahlungsaufforderung nachkommt, wird die entsprechende Zwangseintreibung gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Jänner 1988, Nr. 43, vorgenommen.vi)
(7) Der landestierärztliche Dienst kann auf der Grundlage eines von der Landesregierung genehmigten Tätigkeitsprogrammes alle Ausgaben vornehmen, welche mit der Durchführung der dem Dienst gemäß diesem Gesetz und der darin genannten Bestimmungen zugeteilten Aufgaben zusammenhängen. vii)