Kundgemacht im A.Bl. vom 11. März 1980, Nr. 13.
(1) Um in der Provinz Bozen die Dienste durchführen zu können, welche die in Artikel 1 angeführten Aufgaben betreffen, hat der Landesausschuß bei Inkrafttreten dieses Gesetzes und zu Beginn eines jeden Jahres einen eigenen Fürsorgeplan zu genehmigen.
(2) Im Plan müssen die verschiedenen Arten der Betreuung angegeben sein und für jede Art der Betreuung die Höhe der Leistungen, Grundsätzliches darüber, in welchen Fällen Maßnahmen zu treffen sind, die voraussichtliche Zahl dieser Maßnahmen und der voraussichtliche Umfang der finanziellen Mittel. Was die finanziellen Leistungen betrifft, werden die im Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Februar 1974, Nr. 12, in geltender Fassung, angeführten Bestimmungen angewandt. 2)
Außer Kraft gesetzt durch Art. 34 des D.LH. vom 4. März 1980, Nr. 7.