Kundgemacht im A.Bl. vom 11. März 1980, Nr. 13.
(1) In Durchführung von Artikel 5 des Verfassungsgesetzes vom 20. November 1971, Nr. 1 - es betrifft das Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol - werden jene Aufgaben des staatlichen Hilfswerks für die Betreuung der Waisen von Arbeitnehmern (E.N.A.O.L.I.), die bei Inkrafttreten der Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut, genehmigt mit D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 469, von dieser Körperschaft durchgeführt worden sind, von der autonomen Provinz Bozen in ihrem Gebiet übernommen; (das genannte Hilfswerk ist durch folgende Rechtsvorschriften geregelt: Gesetzdekret vom 23. März 1948, Nr. 327, zum Gesetz vom 5. Jänner 1953, Nr. 35, erhoben und mit Gesetz vom 31. Oktober 1967, Nr. 1094, geändert).
(1) Die autonome Provinz Bozen tritt in die fürsorge- und privatrechtlichen Verhältnisse der Bozner Außenstelle des staatlichen Hilfswerks für die Betreuung der Waisen von Arbeitnehmern ein.
(2) Die von Artikel 1 letzter Absatz des Gesetzesdekrets vom 23. März 1948, Nr. 327, vorgesehene Gesundheitsfürsorge zu Gunsten der Waisen von Arbeitnehmern wird bis zur Durchführung der Reform des Gesundheitswesens von der Wechselseitigen Landeskrankenkasse für die Provinz Bozen übernommen, dies gilt auch für solche Leistungen, die nicht allgemein für die Arbeitnehmer in der Industrie vorgesehen sind.
(1) Um in der Provinz Bozen die Dienste durchführen zu können, welche die in Artikel 1 angeführten Aufgaben betreffen, hat der Landesausschuß bei Inkrafttreten dieses Gesetzes und zu Beginn eines jeden Jahres einen eigenen Fürsorgeplan zu genehmigen.
(2) Im Plan müssen die verschiedenen Arten der Betreuung angegeben sein und für jede Art der Betreuung die Höhe der Leistungen, Grundsätzliches darüber, in welchen Fällen Maßnahmen zu treffen sind, die voraussichtliche Zahl dieser Maßnahmen und der voraussichtliche Umfang der finanziellen Mittel. Was die finanziellen Leistungen betrifft, werden die im Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Februar 1974, Nr. 12, in geltender Fassung, angeführten Bestimmungen angewandt. 2)
Außer Kraft gesetzt durch Art. 34 des D.LH. vom 4. März 1980, Nr. 7.
(1) Die Genehmigung und die Auszahlung der im vorhergehenden Artikel genannten Ausgaben sowie die Rechnungslegung darüber erfolgen solange, als die in Artikel 8/quinquies des Landesgesetzes vom 23. August 1978, Nr. 47, vorgesehenen Bedingungen noch nicht erfüllt sind, nach den in Artikel 2 des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 20, enthaltenen näheren Bestimmungen.
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
Omissis.
Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.