Kundgemacht im A.Bl. vom 25. September 1979, Nr. 48.
(1) Für das im Gesundheitsdienst tätige ärztliche und sonstige akademische Fachpersonal, das gemäß Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nummer 833, in den staatlichen Gesundheitsdienst eingegliedert wird, gilt Titel 1 des D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752.
(1) Bei der ersten Anwendung der auf Staatsebene geltenden Tarifverträge laut Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1977, Nr. 349, wird von der in Artikel 1 genannten Voraussetzung abgesehen, wenn Ärzte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, bereits in - von früheren Bestimmungen vorgesehenen - Kassenverzeichnissen eingetragen waren, um Aufnahme in das neue Vertragsverhältnis ansuchen.
(1) Artikel 2 wird auch auf jene Personen angewandt, die zwar keinen Vertrag abgeschlossen haben, aber vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, ein entsprechendes Gesuch eingereicht haben, sowie auf jene, die vor der Kundmachung des auf Staatsebene geltenden Tarifvertrages der im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen vertragsgebundenen Ärzte mit den einzelnen aufzulösenden Krankenkassen ein Abkommen abgeschlossen haben.
Dieses Gesetz wird im "Amtsblatt" der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.