Kundgemacht im A.Bl. vom 25. September 1979, Nr. 48.
(1) Artikel 2 wird auch auf jene Personen angewandt, die zwar keinen Vertrag abgeschlossen haben, aber vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, ein entsprechendes Gesuch eingereicht haben, sowie auf jene, die vor der Kundmachung des auf Staatsebene geltenden Tarifvertrages der im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen vertragsgebundenen Ärzte mit den einzelnen aufzulösenden Krankenkassen ein Abkommen abgeschlossen haben.
Dieses Gesetz wird im "Amtsblatt" der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.