Kundgemacht im A.Bl. vom 25. September 1979, Nr. 48.
(1) Bei der ersten Anwendung der auf Staatsebene geltenden Tarifverträge laut Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1977, Nr. 349, wird von der in Artikel 1 genannten Voraussetzung abgesehen, wenn Ärzte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, bereits in - von früheren Bestimmungen vorgesehenen - Kassenverzeichnissen eingetragen waren, um Aufnahme in das neue Vertragsverhältnis ansuchen.