Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Februar 1979, Nr. 7.
(1) Immer dann, wenn eine Ersetzung auf Grund von Artikel 7 Absatz 5 und von Artikel 17 Absatz 3 des D.P.R. vom 27. März 1969, Nr. 128, nicht möglich ist, kann - bis zur Durchführung der provinzialen Eignungsprüfungen auf Grund von Artikel 16 des Regionalgesetzes vom 23. September 1970, Nr. 20 ein bei der Krankenhauskörperschaft bediensteter Primar- oder Oberarzt mit der Leitung des Bluttransfusionszentrums beauftragt werden; Voraussetzung dafür ist, daß er die von Artikel 16 des D.P.R. vom 24. August 1971, Nr. 1256, geforderten Voraussetzungen besitzt.
(2) Für die Beauftragung im Sinne des vorhergehenden Absatzes kann eine Vergütung in Höhe eines entsprechenden Prozentsatzes des mit der erwähnten Stelle verbundenen Anfangs-Brutto- Grundgehaltes bezahlt werden.
(3) Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Prozentsatz wird mit Dekret des zuständigen Landesrates festgelegt und darf nicht höher sein als der mit Beschluß des Landesausschusses festgesetzte.