Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Februar 1979, Nr. 7.
(1) Zur Ergänzung der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 des Regionalgesetzes vom 23. September 1970, Nr. 20, wird folgendes festgelegt: bei Krankenhauskörperschaften, in deren Verwaltungsrat die italienische Sprachgruppe nicht vertreten ist, muß die Zahl der Bediensteten, die der genannten Sprachgruppe angehören, der Zahl der Vertreter der italienischen Sprachgruppe in den Gemeinderäten des Bezirkes der Krankenhauskörperschaft im Verhältnis entsprechen.
(2) Für das Personal der im vorhergehenden Absatz erwähnten Körperschaften, auf das Artikel 35 des Landesgesetzes vom 25. Juni 1976, Nr. 25, nicht angewandt werden konnte, weil - auf Grund des Umstandes, daß die italienische Sprachgruppe im Verwaltungsrat nicht vertreten war - keine der italienischen Sprachgruppe vorbehaltenen Stellen vorhanden waren, gilt folgendes: sofern es bei Inkrafttreten des genannten Gesetzes bei der erwähnten Körperschaft Dienst geleistet hat, fällt es vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an unter die Bestimmungen des erwähnten Artikels 35; dabei wird das im vorhergehenden Artikel erwähnte Sprachgruppenverhältnis berücksichtigt.