(1) Die Krankenhauskörperschaften und alle Arten von öffentlichen oder privaten Heilanstalten oder Krankenhäusern sind - unabhängig davon, ob sie mit der Provinz eine Vereinbarung getroffen haben oder nicht - dazu angehalten, durch den behandelnden Arzt für jede eingelieferte Person eine Krankengeschichte erstellen zu lassen.
(2) Der zuständige Landesrat setzt nach Anhören des Landesgesundheitsrates mit Dekret Höchstgrenzen für die Aufenthalte fest; gleichzeitig zeigt er die Schritte auf, die zu einer Verlängerung des Aufenthaltes über die genannte Dauer hinaus unternommen werden müssen.
(3) Was die in Artikel 6 des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1975, Nr. 51, erwähnte Rückerstattung angeht, so können die Ärzte des zuständigen Landesamtes anhand der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Krankengeschichten feststellen, ob und wie lange eine Aufnahme nötig ist; nach Rücksprache mit der jeweiligen Sanitätsdirektion können sie - falls aus den Unterlagen hervorgeht, daß eine Einweisung nicht gerechtfertigt ist - eine Übernahme der Auslagen zu Lasten des Landesfonds für Krankenhausfürsorge teilweise oder ganz ablehnen.
(4) Die Ärzte des zuständigen Landesamtes können außerdem anordnen, daß bei den Krankenhauskörperschaften und bei den öffentlichen und privaten Heilanstalten und Krankenhäuser, die mit der Provinz eine Vereinbarung getroffen haben, die nötigen Erhebungen durchgeführt werden; nach Rücksprache mit der jeweiligen Sanitätsdirektion können sie für den Fall, daß eine Einweisung eindeutig nicht gerechtfertigt war, eine Übernahme der Auslagen für den Aufenthalt zu Lasten des Landesfonds für Krankenhausfürsorge teilweise oder ganz ablehnen - es sei denn, es habe sich dabei um eine Einweisung zur Beobachtung gehandelt.
(5) Die Betroffenen haben in jedem Fall die Möglichkeit, im Sinne von Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober 1975, Nr. 51, Einspruch zu erheben.