Kundgemacht im A.Bl. vom 13. September 1977, Nr. 46.
(1) Zur Förderung und Belebung der sozialen Beziehungen der älteren Menschen sieht der Landesausschuß für ältere Menschen bei der Benützung von städtischen und außerstädtischen öffentlichen Verkehrsmitteln besondere Erleichterungen vor und trägt so dazu bei, sie aus ihrer Isolierung zu holen und besser in die Gesellschaft einzugliedern.
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Vergünstigungen können die in der Provinz ansässigen Bürger beanspruchen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Vergünstigungen ermöglichen die Beanspruchung einer Ermäßigung der Vorzugstarife, wie sie für Personen vorgesehen sind, die in der Provinz Bozen ihren Wohnsitz haben.
(3) Art der Gewährung und Ausmaß der Vergünstigung werden mit besonderem Beschluß des Landesausschusses auch unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit festgelegt; die Ermäßigungen dürfen nicht weniger als 20% der geltenden Vorzugstarife betragen.
(1) Die Übernahme zu Lasten der Provinz der sich durch die Ermäßigungen ergebenden Ausgabe wird so geregelt, daß den Konzessionsinhabern, welche die Ermäßigungen anwenden, der volle Fahrpreis der Vorzugstarife gesichert ist.
(2) Die im vorhergehenden Absatz genannte Ausgleichszahlung an die konzessionierten Unternehmen wird alle 2 Monate auf Grund der Belege für die gewährten Ermäßigungen ausbezahlt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.
Omissis.