Kundgemacht im A.Bl. vom 13. September 1977, Nr. 46.
(1) Die Gewährung der Bürgschaft und des Beitrages sowie die Festlegung des zulässigen Kostenaufwandes erfolgen mit Beschluß der Landesregierung aufgrund eines von den zuständigen technischen Organen genehmigten Ausführungsprojektes.