(1) Berufsbildungskurse aller Sektoren mit einer Höchstdauer von 500 Unterrichtsstunden können auch dann durchgeführt werden, wenn sie nicht in dem unter Punkt b) von Artikel 8 des Landesgesetzes vom 27. August 1962, Nr. 9, vorgesehenen Plan enthalten sind.
(2) Diese Kurse - zu denen vorrangig Besucher zugelassen werden, die in der Provinz Bozen ansässig sind - werden direkt von der Autonomen Provinz Bozen durchgeführt oder können öffentlichen oder privaten Körperschaften, Vereinigungen oder Privaten mit Sitz auch außerhalb der Provinz oder im Ausland anvertraut werden. 2)
(2/bis) Die Schulen der Berufsbildung und die für die Berufsbildung zuständige Landesdirektion der Deutschen Bildungsdirektion, der Italienischen Bildungsdirektion und der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion sind für die Planung, Organisation und Durchführung von Berufsbildungskursen von kurzer Dauer zuständig. Die Qualitätsstandards, die dabei berücksichtigt werden sollen, werden vom zuständigen Direktor der jeweiligen Landesdirektion festgelegt. 3)
(3) Falls Berufsbildungskurse mit einer Höchstdauer von 500 Unterrichtsstunden die von den Berufsbildungsgesetzen vorgesehenen Ziele verfolgen und von öffentlichen oder privaten Körperschaften, von Vereinigungen oder Privaten organisiert werden, so können – unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des Kurses, der Anzahl der Teilnehmer und der Dauer des Kurses – Beiträge gewährt werden. Die Beiträge können auch an Einzelpersonen für den Besuch von Berufsbildungskursen vergeben werden. 4)
(4) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen fest. 5)
(5)6)
(6) Die technische und verwaltungsmäßige Überwachung der Kurse wird von dem für die Sprachgruppe zuständigen Inspektorat für die Berufsausbildung bzw. vom Landesamt für die bäuerliche Berufsertüchtigung durchgeführt.
(7) Die Liquidierung der Vergütung, die Dritten in ihrer Eigenschaft als Kursleiter zusteht, und die Auszahlung der Beiträge erfolgen aufgrund einer Gesamtrechnung über die getätigten Auslagen sowie aufgrund einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Kurses, die vom zuständigen Berufsschulinspektor oder von einem von ihm bevollmächtigten Direktor bzw. vom Leiter des Landesamtes für die bäuerliche Berufsertüchtigung ausgestellt ist.
(8) Zu diesem Zweck können zugunsten von bevollmächtigten Beamten zu Lasten der entsprechenden Kapitel des Haushaltsplanes Krediteröffnungen vorgenommen werden, aufgrund welcher dieselben ermächtigt sind, Gutscheine zu ihren Gunsten oder Zahlungsaufträge zugunsten Dritter zur Bezahlung aller für die Organisation und Durchführung der Kurse erforderlichen Auslagen auszustellen; diese Beamten müssen vierteljährlich eine Abrechnung über die vorgenommenen Zahlungen vorlegen.