Kundgemacht im A.Bl. vom 27. April 1977, Nr. 22 - Sondernummer.
(1) - (7) 2)
(8) Die im Bereich des Transportwesens tätigen Bediensteten, die damit beauftragt sind, strafbare Handlungen aufzuspüren und zu ermitteln, mit denen sich die Gesetze im Bereich des Transportwesens befassen, werden als Gerichtspolizeibeamte im Sinne des Artikels 221, letzter Absatz, der Strafprozeßordnung angesehen. Diese Bediensteten haben das Recht, alle Verkehrslinien und -einrichtungen, die von einer Landeskonzession abhängen, kostenlos zu benützen.
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.