Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Dezember 1976, Nr. 57 - Sondernummer.
(1) Die mit den im ersten Absatz des vorhergehenden Artikels genannten Analysezentren zu treffende Vereinbarung regelt das Verhältnis zwischen den Zentren und dem Land und hat die in diesem Gesetz vorgesehenen Untersuchungen zum Gegenstand, insbesondere:
(2) Die Rückvergütung der Kosten der von den konventionierten Analysenzentren durchgeführten Untersuchungen wird dem Landeshaushalt gemäß Artikel 3, Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 28. April 1975, Nr. 21, angelastet.