Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Jänner 1976, Nr. 3.
(1) Für Schulbauten wird, solange keine Neuregelung durch Landesgesetz vorliegt, das Staatsgesetz angewandt.
(2) Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz wird die Möglichkeit geregelt, Abweichungen von den technischen Bestimmungen über Schulbauten, die auf Grund des Artikels 11, letzter Absatz, des Gesetzes vom 28. Juli 1967, Nr. 641, erlassen worden sind, zu genehmigen.
(3)(4) 4)
Die Absätze 3 und 4 wurden außer Kraft gesetzt durch Art. 11 des L.G. vom 21. Juli 1977, Nr. 21.