Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Jänner 1976, Nr. 3.
(1) Die Gemeindebaukommission gibt das Gutachten gemäß Artikel 2 zusammen mit den anderen Gutachten ab, für die sie nach geltenden Bestimmungen zuständig ist.
(2) Das Sitzungsprotokoll muß bei sonstiger Nichtigkeit ausführlich die genaue und begründete Stellungnahme sowohl des Amtsarztes als auch des Sachverständigen gemäß drittem Absatz des Artikels 2 enthalten.
(3) Die Baugenehmigung darf nicht erteilt werden, wenn sich der Amtsarzt im Laufe der Sitzung abschlägig geäußert hat.
(4) Gegen die Verweigerung der Baugenehmigung können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung des negativen Bescheides beim Landeskomitee für Gesundheitswesen Rekurs einreichen.