(1) Die Auszahlung der Beiträge ist auf Grund einer Maßnahme des für den Sachbereich Hygiene und Gesundheitswesen zuständigen Landesassessorats anzuordnen, vorbehaltlich der Feststellung der Funktionsfähigkeit des von den vergünstigten Institutionen errichteten Dienstes, der fortdauernd mittels Verwendung von Krankenwagen abzuwickeln ist, die in geeigneter Weise ausgestattet und mit geschultem Personal versehen sein müssen, derart, daß die Gesundheitsfürsorge zweckentsprechend am Unfallsort ausgeübt werden kann.