(1) Die Subventionen werden mit Beschluß des Landesausschusses gewährt, wobei die Anzahl der für Einsätze zurückgelegten Kilometer, die Anzahl der für den Dienst bestimmten Fahrzeuge, die Anzahl der Einsätze und das zu betreuende Gebiet zu berücksichtigen sind.
(2) Für die Bemessung der Zuweisung wird jeweils die Tätigkeit des Vorjahres zugrunde gelegt.