Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.
(1) Die bäuerlichen Organisationen, von denen im vorhergehenden Artikel 2 die Rede ist, gelangen unter folgenden Voraussetzungen in den Genuß des Landesbeitrages:
(2) Das Vorhandensein obiger Voraussetzungen wird auf Vorschlag des Assessorates für Landwirtschaft und Forstwesen mit Beschluß des Landesausschusses festgesetzt.