Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.
(1) Zur Wahrnehmung der in Artikel 1 erwähnten Aufgaben kann die Landesverwaltung auch mit Organisationen zusammenarbeiten, welche in den verschiedenen Sachbereichen tätig sind und Leistungsfähigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten; diese Organisationen können die in den folgenden Artikeln angeführten Förderungsmaßnahmen in Anspruch nehmen. 3)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 31. März 1988, Nr. 13.