(1) Die Einnahmen gemäß Artikel 1 und Artikel 6 dieses Landesgesetzes und gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4, fließen dem Fonds für energiewirtschaftliche Entwicklung zu. Dieser Fonds wird verwendet:
(2) Der Landesausschuß genehmigt, Jahresprogramme von Elektrifizierungsplänen, für die Beiträge gewährt werden.
(3) Das Ansuchen zur Gewährung von Unterstützungen und Beiträgen im Sinne der Buchstaben f) und g) muß an das Amt für Energiewirtschaft gerichtet werden; es muß mit einer Beschreibung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie mit einem detaillierten Kostenvoranschlag versehen sein.
(4) Der Landesausschuß bestimmt bei der Gewährung der Unterstützung oder des Beitrages, wie sie unter den Buchstaben f) und g) vorgesehen sind, die Bedingungen und die Höhe. Der Beitrag wird zur Hälfte als Vorauszahlung und zur Hälfte nach Feststellung der ordentlichen Ausführung der Arbeiten ausgezahlt.12)