(1) Die bezogene Energie wird zur Versorgung der nicht oder nicht ausreichend versorgten und nicht im Bereich der nationalen Elektroenergie-Körperschaft befindlichen Gegenden bestimmt, und zwar für alle Zwecke, die in der Verfügung des Interministeriellen Preiskomitees Nr. 941 vom 29. August 1961 angegeben sind. Es muß sich um geschlossene Ortschaften oder Weiler und verstreut liegende Häuser handeln, denen durch Abgabe des Stromes gemäß Artikel 1 und durch Ausführung von Elektrifizierungsplänen ein moderner Lebensstandard sowie die Ausübung einer landwirtschaftlichen, industriellen oder Fremdenverkehrstätigkeit ermöglicht werden soll.
(2) Zu diesem Zweck bedient sich die Provinz der vorhandenen Unternehmen der örtlichen Körperschaften, welche in der Lage sind, die abgegebene Energie in der betreffenden Gegend zu verteilen. In Ermangelung eines derartigen Unternehmens und bis die Versorgung durch ein solches übernommen werden kann, bedient sich die Provinz des örtlichen Verteilerunternehmens, das imstande ist, die Versorgung durchzuführen; in diesem Falle gilt der zur Verfügung gestellte und auf Verlangen der Provinz verteilte Strom nicht als Fremdstrom im Sinne des Artikels 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 18. März 1965, Nr. 342.
(3) Die Landesverwaltung tritt den Strom laut vorhergehendem Absatz an die Verteilunternehmen zu den im Kapitel 6 der Verfügung Nr. 941 vom 29. August 1961 angegebenen Tarifen ab, welche mit Bedachtnahme auf die technisch-wirtschaftlichen Bedingungen der Verteilerunternehmen bis zu 20 von hundert ermäßigt werden können.