(1) Mit Dekret des Präsidenten des Landesausschusses gemäß Beschluß des Landesausschusses werden die Abnehmertarife für die Provinz Bozen für mindestens ein Jahr festgesetzt, sofern in dieser Zeit die vom Interministeriellen Preiskomitee (CIP) festgesetzten Tarife nicht abgeändert werden. Die von der Landesverwaltung festgesetzten Tarife dürfen die CIP-Tarife nicht überschreiten und können für folgende Abnehmerkategorien gegenüber den CIP-Tarifen bis zu 20 von Hundert in folgender Rangordnung ermäßigt werden:9)
(2) Die Verteilerunternehmen können halbjährlich, innerhalb 31. Juli und 31. Jänner, an die Landesverwaltung um die Vergütung des Verlustes ansuchen, der ihnen durch die ermäßigten Provinzialtarife gegenüber den CIP-Tarifen entsteht.
(3) Die Landesverwaltung stellt die unter b) und d) fallenden Abnehmer fest, die Anspruch auf die ermäßigten Tarife haben, und teilt sie den Verteilerunternehmen mit.