(1) Die Energie gemäß Artikel 1 muß vom Konzessionär mit der Leistung gemäß Artikel 4 im von der Landesverwaltung angegebenen Punkt der Hochspannungsleitung oder auf der Niederspannungsseite des Verteilertransformators geliefert werden.5)
(2) Wenn der Konzessionär in der Gegend, wo die Landesverwaltung die Stromlieferung braucht, eigene Hochspannungsleitungen besitzt, verlangt die Verwaltung vom Konzessionär den Anschluß. Innerhalb von dreißig Tagen nach dem Ansuchen muß der Konzessionär der Landesverwaltung die Anschlußbedingungen und den entsprechenden Kostenanschlag mitteilen.
(3) Die Anschlußgebühr muß sich auf die für die Errichtung der Abzweigung und der etwaigen Trennung der Leitung notwendigen Arbeiten beschränken. Die Gebühr soll die Kosten des an Ort gelieferten Materials, die Arbeit sowie die mit 20 von hundert obiger Beträge angenommenen allgemeinen Auslagen decken. Falls zwischen den Parteien über die Ausführung des Anschlusses und dessen Kosten keine Einigung erzielt wird, entscheidet das provinziale Preiskomitee.
(4) Nach Erhalt der Mitteilung über die Annahme der Anschlußbedingungen führt der Konzessionär innerhalb von sechzig Tagen nach Einzahlung des entsprechenden Betrages die für die Abzweigung notwendigen Arbeiten aus, es sei denn, daß mit der Landesverwaltung eine andere Vereinbarung getroffen wird.