Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 1955, Nr. 27.
(1) Die auf Grund dieses Gesetzes errichteten Berufsschulen sind öffentlich und deren Besuch ist Pflicht und kostenlos. Den von Körperschaften, Verbänden oder Privatpersonen errichteten Berufsschulen wird über Antrag die Gleichstellung mit den Berufsschulen des Landes zuerkannt, wenn die Schule den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes über das Berufsschulwesen entspricht und der Nachweis der fortlaufenden Finanzierungsmöglichkeit für diese erbracht wird. Die Anerkennung der Gleichstellung erfolgt mit Beschluß des Landesausschusses, nach Anhören des Landesberufsschulausschusses.