Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 1955, Nr. 27.
(1) Für den Berufsschulunterricht der Lehrlinge können, im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde, die Räumlichkeiten und die Lehrmittel der öffentlichen Schulen verwendet werden. Hinsichtlich der gemäß diesem Gesetze zu Lasten der Gemeinden gehenden Ausgaben für die Berufsschulen finden die Bestimmungen des Artikels 91, Buchstabe f), des mit kgl.D. vom 3. März 1934, Nr. 383, genehmigten Einheitstextes des Provinz- und Gemeindegesetzes Anwendung. Der Provinz obliegt es, für die Einrichtung und die Lehrmittel für den Fachunterricht aufzukommen oder beizutragen.
(2) Die Provinz kann außer mit den Gemeinden auch mit anderen Körperschaften oder Privaten Abkommen zwecks Beschaffung der für den Berufsschulunterricht zu bestimmenden Räumlichkeiten treffen.
(3) Die Provinz kann Räumlichkeiten aufführen oder erwerben oder Beiträge zum Bau oder Erwerb von Baulichkeiten oder Teilen derselben, welche für den Berufsschulunterricht bestimmt sind, leisten.