Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 1955, Nr. 27.
(1) Für die Eignungsprüfungen werden für einen oder mehrere Schulsprengel Prüfungskommissionen für jede Berufsgruppe gebildet. Die Kommissionen, welche mit Dekret des Landesausschuß- Präsidenten über Vorschlag des zuständigen Assessors ernannt werden, sind wie folgt zusammengesetzt:
Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu ernennen. 4)
(2) Demjenigen, der die Eignungsprüfung bestanden hat, wird von der Provinz ein Befähigungszeugnis ausgestellt. Das Prüfungsergebnis ist in das Arbeitsbuch einzutragen. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann bei der Kommission die Ausstellung eines Zeugnisses über das Ergebnis in den einzelnen Prüfungsfächern beantragen. Er ist zur Wiederholung der Prüfung erst nach Ablauf von sechs Monaten zugelassen, ausgenommen, daß es sich um eine Wiederholungsprüfung in einzelnen Gegenständen handelt.
(3) Mit gesondertem Reglement werden die Vorschriften für die Abwicklung der Prüfungen erlassen und wird die Arbeitsweise der Prüfungskommissionen geregelt. 5)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 12. August 1965, Nr. 9.
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 2 des L.G. vom 12. August 1965, Nr. 9.