Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juni 2004, Nr. 26.
(1) Diese Verordnung vereinfacht die Verwaltungsverfahren im Bereich der Förderung und Verwirklichung von Maßnahmen kultureller oder künstlerischer Art für die italienische Sprachgruppe laut dem Landesgesetz vom 29. Oktober 1958, Nr. 7, in geltender Fassung, sowie die Arbeitsweise des von diesem Gesetz vorgesehenen Kulturbeirates für die italienische Sprachgruppe, in der Folge als Beirat bezeichnet. Sie führt somit Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, durch.
(1) Die Stellungnahme des Beirates ist obligatorisch:
(2) Die Stellungnahme des Beirates über den kulturellen oder künstlerischen Wert einzelner Vorschläge sowie über die größtmögliche Ausgewogenheit bei der finanziellen Unterstützung verschiedener Bereiche der Kulturaktivitäten, des Berufs- und Amateurschauspiels, der Geschichtsforschung und der zeitgenössischen Kunstforschung im Landesgebiet ist hingegen fakultativ.
(3) Bei Investitionen und direkten Aktivitäten des Landes wird von der Stellungnahme des Beirates abgesehen, wenn für die Projekte ein wissenschaftlicher Beirat vorgesehen ist, dessen Vorsitz eine Hochschullehrkraft oder freiberuflich tätige Person führt oder, im Falle des Baus oder Umbaus von kulturellen Einrichtungen, ein Ingenieur oder eine Ingenieurin, der bzw. die für die Bauleitung verantwortlich ist.
(1) Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der Anwesenden.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.